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   BAG, 22.04.1987 - 5 AZR 91/86   

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https://dejure.org/1987,10708
BAG, 22.04.1987 - 5 AZR 91/86 (https://dejure.org/1987,10708)
BAG, Entscheidung vom 22.04.1987 - 5 AZR 91/86 (https://dejure.org/1987,10708)
BAG, Entscheidung vom 22. April 1987 - 5 AZR 91/86 (https://dejure.org/1987,10708)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 11.06.1986 - 5 AZR 512/83

    Streitwert: Rechtsmittelstreitwert - Festsetzung durch das Arbeitsgericht -

    Auszug aus BAG, 22.04.1987 - 5 AZR 91/86
    Dabei mußte das Landesarbeitsgericht von dem Wert des Streitgegenstandes ausgehen, den das Arbeitsgericht in seinem Urteil festgesetzt hatte (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 512/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LAG Köln, 26.06.1984 - 1 Sa 336/84

    Rechtsmittel; Streitwertfestsetzung; Bindungswirkung; Ermessen

    Auszug aus BAG, 22.04.1987 - 5 AZR 91/86
    Das Landesarbeitsgericht Köln hat in der Entscheidung vom 26. Juni 1984 - 1 Sa 336/84 - (EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 13) ausgeführt, wenn bei einem Gehalt von 3.200,00 DM bei einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten der Streitwert auf 700, 00 DM vom Arbeitsgericht festgesetzt worden sei, so könne nicht angenommen werden, diese Festsetzung des Streitwerts sei offenbar unrichtig.
  • BAG, 27.05.1994 - 5 AZB 3/94

    Bindung des Berufungsgerichts an die arbeitsgerichtliche

    Der Senat hat nach ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme von dieser Bindung nur angenommen, wenn die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts offensichtlich unrichtig ist (vgl. BAG Urteil vom 2. März 1983 - 5 AZR 594/82 - AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG 1979; BAG Urteil vom 22. April 1987 - 5 AZR 91/86 - zu 2a der Gründe, n. v.; BAG Urteil vom 28. Oktober 1987 - 5 AZR 505/86 - zu 2a der Gründe, n. v.; BAG Urteil vom 26. Oktober 1988 - 5 AZR 780/87 - zu 2 der Gründe, n. v.; BAG Urteil vom 13. Januar 1988, BAGE 57, 186 ff. = AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG 1979).
  • BAG, 26.10.1988 - 5 AZR 780/87

    Streitwertfestsetzung bei Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt, daß eine Streitwertfestsetzung nur dann offensichtlich unrichtig ist, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet (BAG Urteil vom 11.06.1986, 5 AZR 512/83 = AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1979, ferner die nicht veröffentlichen Urteile vom 22.04.1987, 5 AZR 91/86 und vom 28.10.1987, 5 AZR 505/85vom 28.10.1987, 5 AZR 505/85).

    Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß eine Streitwertfestsetzung nur dann offensichtlich unrichtig ist, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet (BAG Urteil vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 512/83 - AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1979; ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 22. April 1987 - 5 AZR 91/86 - und vom 28. Oktober 1987 - 5 AZR 505/86 -).

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